Wenngleich die Fassade als allgemeiner Teil des Hauses zu qualifizieren ist, ligt hier keine dem Verwaltungsbegriff des WEG zu subsumiereihde Maßnahme vor. Der Neuanstrich dient keinem gemeinsamen Interesse aller Wohnungseigentümer, sondern ist fuiktional ausschließlich dem Lokal zuzuordnen. Somit liegt eine beabsichtigte Änderung dieses konkreten Wohnungseigentumsobjektes - wenngleich unter ausschließlicher Betroffeiheit allgemeiner Teile des Hauses vor, wozu es gemäß § 16 WEG der Zustimmung aller (anderen) Wohnungseigentümer bzw. der Ersetzung ihrer Zustimmung im Außerstreitverfahren bedarf. Einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, worum sich der Verwalter zu kümmern hätte, ist diese Maßnahme nicht zugänglich.