Grundsätzlich bedarf es einer einfachen Mehrheit der Eigentümer (berechnet nach Miteigentumsanteilen). Die Mehrheit muss aber in einem ordnungsgemäß nach den bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes zustande gekommenen Beschluss gefunden werden. Die überstimmte Minderheit hat unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, den Beschluss vor dem zuständigen Bezirksgericht anzufechten. Was die Fenster anbelangt, so wäre es als Erstes zu prüfen, ob die im Laufe der Zeit eingebauten Fenster überhaupt noch den heutigen Anforderungen entsprechen -insbesondere, wenn dies Voraussetzung für die Erlangung einer öffentlichen förederung ist. Ist dies der Fall, so empfiehlt es sich, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Bewährt hat sich in der Praxis die Vorgangsweise, dass diejenigen Miteigentümer, die die Fenster bereits auf eigene Kosten eingebaut hatten, deren aktuellen Zeitwert aus der Reparaturreserve ersetzt bekommen. (Quelle: IMMOKURIER, 4.02.2012, Antwort von Georg Röhsner)