Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich grundsätzlich um solche der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Wird über solche Maßnahmen eine Beschlussfassung geführt (ein bestellter Hausverwalter darf in diesen Angelegenheiten selbstständig entscheiden), entscheidet darüber die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Die Beschlussfassung kann im Zuge einer Eigentümerversammlung oder im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Lediglich die Fassadensanierung kann, wenn diese mit sehr hohen Kosten verbunden ist oder es dabei besondere Finanzierungsprobleme gibt, eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellen, worüber ebenfalls die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet. (Quelle: IMMOKURIER, 18.02.2012, Antwort von Christian Wolf)