Es ist grundsätzlich nichts Verwerfliches, wenn der Verwalter immer die gleichen Firmen beauftragt, wenn diese auch jeweils die bestbietenden Firmen sind. Liegen aber günstigere Kostenvoranschläge vor und wählt der Verwalter ohne sachlichem Grund dennoch den ihm bekannten teureren Professionisten, so kann dies eine Verletzung der Verwalterpflicht darstellen. Unterlässt der Verwalter es auch bei Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und bei größeren Verbesserungsarbeiten zumindest drei Kostenvoranschläge einzuholen, verletzt er dadurch die ihm obliegende Verwalterpflicht. Bei schuldhafter Pflichtverletzung stehen Schadensersatzansprüche zu. Bei wiederholter und grober Verletzung der Verwalterpflichten, ist auch die Antragstellung auf Auflösung des Verwaltervertrages bei Gericht denkbar. (Quelle: Immokurier vom 24.März 2012 - Antwort von Peter Hauswirth)