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Eigentum umfasst die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache (einer körperlichen Sache oder eines Rech­tes) nach Belieben zu schalten und zu wal­ten und jeden anderen davon auszuschlie­ßen. Es ist ein umfassendes, gegenüber jedermann geschütztes, dingliches Herr­schaftsrecht. Der Eigentümer kann aller­dings durch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Regelungen in seinem Verfü­gungsrecht eingeschränkt werden.

Man spricht von Alleineigentum, wenn eine Sache im alleinigen Eigentum einer Person steht und von Miteigentum, wenn sie im geteilten Eigentum zweier oder mehrerer Personen steht.

Wir unterscheiden zwischen Liegenschaftseigentum und Wohnungseigentum!

 

siehe dazu auch:

  • Mehrheitseigentümer
  • Minderheitseigentümer
  • Wohnungseigen­tum
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