Immobilienlexikon
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Eigentum umfasst die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache (einer körperlichen Sache oder eines Rechtes) nach Belieben zu schalten und zu walten und jeden anderen davon auszuschließen. Es ist ein umfassendes, gegenüber jedermann geschütztes, dingliches Herrschaftsrecht. Der Eigentümer kann allerdings durch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Regelungen in seinem Verfügungsrecht eingeschränkt werden.
Man spricht von Alleineigentum, wenn eine Sache im alleinigen Eigentum einer Person steht und von Miteigentum, wenn sie im geteilten Eigentum zweier oder mehrerer Personen steht.
siehe dazu auch Mehrheitseigentümer, Minderheitseigentümer, Wohnungseigentum
Die Eigentümerabrechnung ist die Abrechnung des Verwalters gegenüber den Eigentümern verschiedener Rechtsformen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des WEG fehlen klare Vorschriften für die Abrechnungen des Verwalters gegenüber dem (Allein-)Eigentümer bzw. den (Mit-)Eigentümern der Liegenschaft. Hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht des Verwalters sollten daher im Verwaltungsvertrag Vereinbarungen getroffen werden. (ck) siehe dazu auch Abrechnungsperiode. Betriebskostenabrechnung, Hauptmietzinsabrechnung, Verwalter im Wohnungseigentum
Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung einer Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch das WEG beschriebenen Umfang. Als solche kann die Eigentümergemeinschaft Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Eine Eigentümergemeinschaft kann auch die Gemeinschaft mehrerer schlichten Miteigentümer, die bestimmte Anteile an einer Liegenschaf innehaben, sein.
siehe dazu auch Eigentümerpartnerschaft, Eigentümerversammlung/ Eigentümervertreter, Miteigentum, schlichtes/ Willensbildung im Wohnungseigentum
Nach der definition des WEG ist die Eigentümerpartnerschaft die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer (je zur Hälfte) eines Wohnungseigentumsobjekts sind. Die Partner haften ungeteilt für Verbindlichkeiten aus ihrem gerneinsamen Wohnungseigentum und dürfen über diese nur gemeinschaftlich verfügen, auch Äußerungs- und Stimmrechte stehen ihnen nur gemeinsam zu